Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen („Bedingungen“) gelten für die Lieferung von Produkten durch FORTATECH („Lieferungen“).
  2. Der Vertrag kommt zum Zeitpunkt zustande, zu dem der Besteller die Bestätigung erhält, dass FORTATECH die Bestellung annimmt („Auftragsbestätigung“).
  3. Die Lieferungen sind in der Auftragsbestätigung abschliessend aufgeführt.
  4. Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur gültig, soweit diese von FORTATECH schriftlich angenommen worden sind.
  5. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  6. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop ist kein rechtlich verbindlicher Antrag, sondern ein unverbindlicher Online-Katalog bzw. eine unverbindliche Aufforderung an die Kundschaft, das Produkt im Online-Shop zu bestellen. Fortatech AG behält sich das Recht vor, die Liefermengen für bestimmte Produkte einzuschränken und die Lieferung nicht auszuführen.
  7. Nach Übermittlung der Bestellung per Online-Shop erhält die Kundschaft automatisch eine Eingangsbestätigung, die dokumentiert, dass die Bestellung bei Fortatech AG eingegangen ist.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die Preise und die Zahlungsbedingungen sind in der Auftragsbestätigung geregelt. Die Zahlungsfrist ist auch dann einzuhalten, wenn die Vertragserfüllung sich verzögert oder noch unwesentliche Teile der Lieferungen fehlen.
  2. Der Mindestbestellbetrag beträgt ausserhalb des Online-Shop CHF/€ 80.00.
  3. Postalische Rechnungstellungen sind kostenpflichtig und pro Auftrag geregelt.
  4. Der Erfüllungsort für die Zahlungen ist das Domizil von FORTATECH. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen.
  5. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Besteller ohne Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszinsen zu 8 % p. a.
3. Lieferfrist
  1. Die Frist für die Lieferungen („Lieferfrist“) beginnt, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und aus der Sicht von FORTATECH alle Voraussetzungen für die Erbringung der eventuellen Leistungen erfüllt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sofern bei ihrem Ablauf die Anzeige der Versandbereitschaft der Lieferungen durch FORTATECH an den Besteller versandt wurde bzw., bei eventuellen Leistungen, die Lieferungen zum bestimmungsgemässen Betrieb bereit sind.
  2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert im Falle, dass Hindernisse eintreten, welche FORTATECH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, oder irgendwelche andere Umstände eintreten, welche FORTATECH nicht zu vertreten hat.
  3. Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller eine Verzugsentschädigung geltend machen, soweit die Verzögerung nachweislich durch FORTATECH verschuldet wurde und dem Besteller dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0.2 % des Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferungen und ist beschränkt auf insgesamt 5 % des Vertragspreises dieses Teils. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller FORTATECH schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen.
  4. Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit Verzögerungen in der Erfüllung des Vertrages sind in dieser Ziffer 3 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.
4. Gefahrenübergang
  1. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Lieferung EXW (INCOTERMS 2010) oder mit Beendigung der eventuellen Leistungen. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die Fortatech AG hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
5. Lieferabnahme
  1. Der Besteller hat die Lieferungen bei Erhalt zu prüfen und FORTATECH eventuelle Mängel innert 7 Tagen nach Erhalt der Lieferungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller, gemäss dieser Ziffer 5.1., Mängel anzuzeigen, so gelten die Lieferungen als genehmigt.
  2. Erweisen sich die Lieferungen als mangelhaft, so hat der Besteller einzig das Recht, die Beseitigung der Mängel, soweit diese von FORTATECH zu vertreten sind, innert einer angemessenen Frist zu verlangen.
  3. Zeigen sich keine Mängel der Lieferungen oder nur Mängel, die nicht wesentlich sind, so gilt die Abnahme der Lieferungen mit Abschluss der Prüfung als erfolgt.
  4. Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zu- sammenhang mit Mängeln der Lieferungen sind in dieser Ziffer 5 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.
6. Gewährleistung
  1. FORTATECH übernimmt eine Garantie für Mängel der Lieferungen, sofern die Mängel vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten.
  2. FORTATECH haftet nicht für den vertragswidrigen Zustand der Lieferungen, den der Besteller selber verschuldet hat.
  3. Erweisen sich die Lieferungen vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist als mangelhaft, so hat der Besteller einzig das Recht, die Beseitigung der Mängel, soweit diese von FORTATECH zu vertreten sind, innert einer angemessenen Frist zu verlangen.
  4. Die Verpflichtung von FORTATECH zur Beseitigung von Mängeln setzt voraus, dass der Besteller die Mängel während der Gewähr- leistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigt.
  5. FORTATECH trägt lediglich die ihr in ihrem Werk selber anfallenden Kosten der Nachbesserung. Sämtliche übrigen Kosten gehen zulasten des Bestellers.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Versand der Lieferungen ab Werk von FORTATECH.
  7. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind in dieser Ziffer 6 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.
7. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum von FORTATECH, bis der Besteller seine Zahlungspflicht erfüllt und FORTATECH alle Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
8. Haftungsbeschränkung
  1. Sämtliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Lieferungen selber entstanden sind, wie z. B. Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn, Ansprüchen Dritter oder auf Ersatz von indirekten und Folgeschäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden geltend gemacht werden, sind wegbedungen. Die Haftung von FORTATECH aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt beschränkt auf 50 % (einschliesslich der geschuldeten Verzugsentschädigung) des vereinbarten Preises für die ausgeführten Lieferungen.
  2. Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung sind in diesen Bedingungen ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüber hinausgehende Ansprüche sind wegbedungen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.
9. Rücknahme von Teilen der Lieferungen
  1. Vorbehältlich einer vorgängigen schriftlichen Vereinbarung ist FORTATECH bereit, Teile der Lieferungen unter bestimmten Bedingungen zurückzunehmen.
10. Schlussbestimmungen
  1. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Parteien diese Bestimmung durch eine neue ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Gerichtsstand ist St. Gallen, Schweiz. FORTATECH ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
  2. Der Vertrag untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist wegbedingt.